2024-11-24 - 04:00

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2024-10-02 12:00

Linux is now an RTOS!

PREEMPT_RT is mainline - What's next?


2023-11-12 12:00

Open Source License Obligations Checklists even better now

Import the checklists to other tools, create context diffs and merged lists


2023-03-01 12:00

Embedded Linux distributions

Results of the online "wish list"


2022-01-13 12:00

Phase #3 of OSADL project on OPC UA PubSub over TSN successfully completed

Another important milestone on the way to interoperable Open Source real-time Ethernet has been reached


2021-02-09 12:00

Open Source OPC UA PubSub over TSN project phase #3 launched

Letter of Intent with call for participation is now available



OSADL Seminar on Software Patents and Open Source Licensing

OSADL Juristisches Seminar 2016 - Aspekte der Lizenzierung von Open Source-Software im Umfeld von Safety- und Security-Zertifizierung

Fall 3 - Bezug zu den AGB des Lieferanten (Relation to the supplier's terms and conditions)

Ein Maschinenbauer liefert in seinen Maschinen die folgenden Softwarekomponenten, die unter einer Open Source-Lizenz stehen, in binärer Form aus:

  1. Das U-Boot GPL-2.0
  2. Linuxkernel GPL-2.0
  3. GNU C Library LGPL-2.1
  4. Busybox GPL-2.0

Darüber hinaus befindet sich eine eigene Applikation auf der Maschine; diese nutzt unter anderem eine Reihe von Funktionen, welche die als „Shared-Library“ vorhandene GNU C Library bereitstellt. Der Maschinenbauer hat sich am SIL2LinuxMP-Projekt der OSADL eG beteiligt und vom TÜV Rheinland eine SIL2-Zertifizierung für die Maschine erhalten. Seine eigene Applikation wurde in traditioneller Weise nach den Vorgaben des Standards individuell entwickelt und proprietär lizenziert.

Varianten

Variante a)

Ein Kunde des Maschinenbauers hat ein Problem in der GNU C Library entdeckt und diese daher durch eine neuere Version der Library ersetzt, so dass dieses erste Problem behoben ist. Allerdings kommt es aus zunächst unklaren Gründen zu anderen Fehlern beim Betrieb der Applikation des Maschinenbauers, so dass der Kunde diese debuggen muss. Zufällig erfährt der Maschinenbauer von diesem Vorhaben und weist den Kunden darauf hin, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maschinenbauers Debugging und Reverse-Engineering verbieten. Darf der Maschinenbauer dies verbieten? Darf der Maschinenbauer dies unter Hinweis auf die SIL2-Zertifizierung verbieten?

Antwort a)
(Hinweis: Diese und die folgende Antwort sind nur sichtbar, wenn Sie als OSADL-Mitglied eingeloggt sind.)

Variante b)

In dieser Variante wird dem Kunden Debugging nicht untersagt, und es gelingt ihm, die Applikation des Maschinenbauers zu debuggen und die Ursache für die Fehler zu erkennen: Die beobachteten bis zu 30 Sekunden langen Aussetzer sind ganz offensichtlich Folge einer fehlerhaften Programmierung der Applikation des Maschinenbauers. Diese Fehler treten aber nur in Verbindung mit der – ansonsten korrigierten – Update-Version der GNU C Library auf. Der Kunde verlangt nun ein Update der Applikation mit Hinweis auf den Safety-relevanten Fehler und erwartet vom Maschinenbauer ein neues Release mit Delta-Zertifizierung. Der Maschinenbauer weigert sich. Der Kunde wendet sich darauf hin direkt an den TÜV Rheinland. Kann und sollte dieser nun den Maschinenbauer zum Update und zur Delta-Zertifizierung zwingen und damit drohen, die erteilte Zertifizierung zu annullieren? Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung?

Antwort b)

Fall 1    Fall 2    Fall 3   Fall 4    Fall 5    

Best practices I        Best practices II